18. März 2009

Auflagen der Versammlungsbehörde

Der Hansestadt Lübeck hat folgende Auflagen für unseren Trauermarsch am 28. März 2009 erlassen, die wir hier auszugsweise wiedergeben möchten. Wir bitten alle Teilnehmer diese zu beachten!

Auszug aus den Auflagen der Versammlungsbehörde:

Beginn: 
Vorplatz am hinteren Ein/Ausgang des Bahnhofs, Steinrader Weg, 12.00 Uhr,

Die Kundgebungshilfsmittel (Trommeln, Trageschilder, Fahnen, Transparente, Megaphone, Skelettkostüme) werden unter den folgenden Auflagen bestätigt:

Transparente:
Die Breite der mitgeführten Transparente darf 2,50 m nicht überschreiten. Während der stationären Kundgebungen dürfen Transparente bis max. 4m eingesetzt werden.

Flankierende Transparente dürfen eine Höhe von max. 80 cm und eine Breite von max. 1,50 m aufweisen. Eine Verkettung der Transparente, etwa durch Seile, ist untersagt. Das Mitführen von Seilen jeder Art hat daher zu unterbleiben.

Fahnen:
Für je 10 Teilnehmer darf eine Fahne mitgeführt werden, die über den Aufzug verteilt zu tragen sind. Der Durchmesser der Fahnenstangen, die aus Holz gefertigt sein müssen, darf 3 cm nicht überschreiten. Das Mitführen von Fahnen mit Gestaltungen bzw. Symbolen, die als Ersatz für nationalsozialistische Symbole bzw. als Identifikationsmerkmale der rechtsextremistischen Szene gelten, ist verboten (u. a. Reichskriegsflagge, Keltenkreuzfahne, Fahnen mit dem Symbol der „Schwarzen Sonne“).

Trommeln:
Das Mitführen von 2 Trommeln wird unter der Voraussetzung bestätigt, dass diese nur bei den Kundgebungen eingesetzt werden.

Skelettkostüme:
Es dürfen max. fünf Teilnehmer in mit deutlich sichtbaren Zahlen 1 bis 5 versehenen Skelettkostümen, bestehend aus einem Umhang und einer Gesichtsmaske, auftreten. Die Kostümträger haben sich vorab gegenüber der Polizei auszuweisen.

Bekleidung:
Untersagt wird die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung sowie das Tragen von dunklen Springerstiefeln in Verbindung mit dem Tragen von Bomberjacken (schwarz/blau/militärgrün oder dunkelrot), insbesondere in Kombination mit  einer militärischen oder militär-ähnlichen Kopfbedeckung. Die Versammlungsteilnehmer dürfen keine Embleme oder Tätowierungen sichtbar tragen, die in Verbindung mit dem Nationalsozialismus stehen, „Hass“ bedeuten (wie zum Beispiel die Bilder von Totenköpfen, Schriftzug Hass) oder in den Augen der breiten Öffentlichkeit einen solchen Eindruck hervorrufen können. Verboten ist daher auch das sichtbare Tragen von Bekleidungsstücken mit Aufschriften, aus denen sich durch teilweises Überdecken die Buchstaben- bzw. Zahlenfolgen wie „NS“, „NSD“; „NSDA“, „NSDAP“, „SS“, „SA“, „A.C.A.B.“, „14“, „18“, „88“ oder die Abkürzungen bzw. erkennbare Abkürzungsteile weiterer verbotener Parteien oder Gruppierungen ergeben kann.

Parolen:
Es haben Aussagen (mündlicher oder schriftlicher Art) zu unterbleiben, die das NS-Regime, seine Organisationen und deren Folgeorganisationen sowie verbotene Parteien und Vereine einschließlich der Nachfolge- und Ersatzorganisationen glorifizieren, verharmlosen oder sonst wiederbeleben. Untersagt sind insbesondere die Parolen: „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“,  „Wir kriegen euch“, Wir kriegen euch alle“.

Verhalten:
Es ist nur ein Fahrstreifen zu benutzen. Das geschlossene Marschieren, insbesondere im Gleichschritt, ist untersagt.  Das Mitführen von Glasflaschen oder anderen Glasbehältnissen wird untersagt.