18. März 2009
Auszug aus den Auflagen der Versammlungsbehörde:
Beginn:
Vorplatz am
hinteren Ein/Ausgang des Bahnhofs, Steinrader Weg, 12.00 Uhr,
Die Kundgebungshilfsmittel
(Trommeln, Trageschilder, Fahnen, Transparente, Megaphone, Skelettkostüme)
werden unter den folgenden Auflagen bestätigt:
Transparente:
Die Breite der mitgeführten Transparente darf 2,50 m nicht überschreiten.
Während der stationären Kundgebungen dürfen Transparente bis max. 4m eingesetzt
werden.
Flankierende Transparente dürfen eine Höhe von max. 80 cm und eine Breite von
max. 1,50 m aufweisen. Eine Verkettung der Transparente, etwa durch Seile, ist
untersagt. Das Mitführen von Seilen jeder Art hat daher zu unterbleiben.
Fahnen:
Für je 10 Teilnehmer darf eine Fahne mitgeführt werden, die über den Aufzug
verteilt zu tragen sind. Der Durchmesser der Fahnenstangen, die aus Holz
gefertigt sein müssen, darf 3 cm nicht überschreiten. Das Mitführen von Fahnen
mit Gestaltungen bzw. Symbolen, die als Ersatz für nationalsozialistische
Symbole bzw. als Identifikationsmerkmale der rechtsextremistischen Szene
gelten, ist verboten (u. a. Reichskriegsflagge, Keltenkreuzfahne, Fahnen mit
dem Symbol der „Schwarzen Sonne“).
Trommeln:
Das Mitführen von 2 Trommeln wird unter der Voraussetzung bestätigt, dass diese
nur bei den Kundgebungen eingesetzt werden.
Skelettkostüme:
Es dürfen max. fünf Teilnehmer in mit deutlich sichtbaren Zahlen 1 bis 5
versehenen Skelettkostümen, bestehend aus einem Umhang und einer Gesichtsmaske,
auftreten. Die Kostümträger haben sich vorab gegenüber der Polizei auszuweisen.
Bekleidung:
Untersagt wird die Verwendung von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen, das Tragen von Uniformen, Uniformteilen
oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen
Gesinnung sowie das Tragen von dunklen Springerstiefeln in Verbindung mit dem
Tragen von Bomberjacken (schwarz/blau/militärgrün oder dunkelrot), insbesondere
in Kombination mit einer
militärischen
oder militär-ähnlichen Kopfbedeckung. Die
Versammlungsteilnehmer dürfen keine
Embleme oder Tätowierungen sichtbar tragen, die in Verbindung mit
dem
Nationalsozialismus stehen, „Hass“ bedeuten (wie zum
Beispiel die Bilder von
Totenköpfen, Schriftzug Hass) oder in den Augen der breiten
Öffentlichkeit
einen solchen Eindruck hervorrufen können. Verboten ist daher auch
das
sichtbare Tragen von Bekleidungsstücken mit Aufschriften, aus
denen sich durch
teilweises Überdecken die Buchstaben- bzw. Zahlenfolgen wie
„NS“, „NSD“;
„NSDA“, „NSDAP“, „SS“,
„SA“, „A.C.A.B.“, „14“,
„18“, „88“ oder die Abkürzungen
bzw. erkennbare Abkürzungsteile weiterer verbotener Parteien oder
Gruppierungen
ergeben kann.
