24. März 2010


Auflagen des Veranstalters und der Versammlungsbehörde

Verhaltensregeln für die Teilnehmer am Trauermarsch


Bei einem Trauermarsch werden die Verhaltensregeln weitaus höher angesetzt als bei jeder anderen nationalen Demonstration. Wie auch schon bei anderen Trauermärschen hat der Veranstalter eigene Verhaltesregeln aufgestellt, welche vom Ordnungsdienst auch durchgesetzt werden. Wer sich daran nicht halten kann oder möchte, sollte sich die Anreise nach Lübeck sparen.


Alkohol:
Es herrscht absolutes Alkoholverbot auch auf der Anreise. Jeder Kamerad, der sich daran nicht hält wird von der Versammlung ausgeschlossen.

Kleidung:
Alliierte Kleidungsstücke wie Bomberjacken und Springerstiefel werden voraussichtlich nicht nur durch die Versammlungsbehörde untersagt, sondern sind auch vom Veranstalter unerwünscht. Am sinnvollsten ist, Bekleidungsstücke zu tragen, die überhaupt keinen Aufdruck haben.
Bedenkt bitte: Es ist ein Trauermarsch, also kleidet Euch entsprechend!!!!

Fahnen und Transparente:
Themenbezogene Transparente sind absolut erwünscht. Allgemeinpolitische Parteitransparente oder Parteifahnen sind auf der Gedenkveranstaltung nicht erwünscht. Somit wird gewährleistet, daß keine Partei diese Gedenkveranstaltung für sich instrumentalisieren kann. Es ist und bleibt eine Gedenkveranstaltung der gesamten Nationalen Opposition, daher werden durch die Versammlungsleitung lediglich schwarze und schwarz-weiß-rote Fahnen erlaubt sein.

Nikotingenuß:
Auf der gesamten Marschstrecke wird das Rauchen untersagt sein. Gleiches gilt für die Kundgebungen. Lediglich vor Beginn der Auftaktkundgebung am Bahnhof wird die Möglichkeit des Rauchens gegeben sein.

Parolen und Sprechchöre:
Es handelt sich um eine Gedenkveranstaltung bei der Musik über die Lautsprecheranlage gespielt wird oder Durchsagen für die Bevölkerung gemacht werden. Jegliche Sprechchöre der Demonstrationsteilnehmer, insbesondere gegenüber linken Gegendemonstranten, sind untersagt und ein disziplinloses Gequatsche unter den Versammlungsteilnehmern hat zu unterbleiben.

Umgang mit den Systemmedien:
Medienvertretern werden keine Interviews gegeben und keine Auskünfte erteilt. Sie sind als nicht existent zu betrachten.

Nutzung von Mobiltelefonen:
Während des Marsches sind alle Mobiltelefone auszuschalten oder lautlos zu stellen. Lediglich vor Beginn des Marsches am Bahnhof ist das Telefonieren erlaubt, um weitere Kameraden zu Veranstaltungsort zu leiten.

Film- und Fotoaufnahmen:
Das Anfertigen von Film- und Fotomaterial ist nur einer bestimmten und durch die Organisationsleitung eingesetzten Personengruppe gestattet. Betreffende Vertreter eigener Medien sind daher gebeten, sich rechtzeitig über die Netzseite bei der Organisationsleitung anzumelden

Autonome Nationalisten und Parteifunktionäre:
Um es bereits vorab deutlich zu machen. Jeder Volksgenosse, der an diesem Tag den Opfern der Bombenterrors gedenken möchte, darf sich unserem Trauermarsch anschließen. Wir grenzen keine Gruppen aus, nur weil sie die falsche Kleidung trägt oder ein unliebsames Parteibuch in der Tasche hat. Lediglich die oben genannten "Spielregeln" müssen von allen Teilnehmern befolgt werden. Sowohl Autonome Nationalisten als auch Parteifunktionäre sind bei uns in Lübeck herzlich willkommen, solange sie sich so vorbildlich verhalten wie in den vergangenen Jahren.

 

Für Fragen zu den Verhaltensregeln steht die Organisationsleitung ab sofort unter der E-Post Anschrift: kontakt@bombenterror.info zur Verfügung.

 

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Auch die Versammlungsbehörde lässt es sich nicht nehmen Auflagen zu erteilen, die dann von der Polizei durchgesetzt werden. Wer sich nicht daran hält, kann durch die Polizei von der Teilnahme ausgeschlossen werden!

Auszug aus den Auflagen der Versammlungsbehörde:

Transparente:
Die Breite der mitgeführten Transparente darf 2,50 m nicht überschreiten. Während der stationären Kundgebungen dürfen Transparente bis max. 4m eingesetzt werden.

Flankierende Transparente dürfen eine Höhe von max. 80 cm und eine Breite von max. 1,50 m aufweisen. Eine Verkettung der Transparente, etwa durch Seile, ist untersagt. Das Mitführen von Seilen jeder Art hat daher zu unterbleiben.

Fahnen:
Für je 10 Teilnehmer darf eine Fahne mitgeführt werden, die über den Aufzug verteilt zu tragen sind. Der Durchmesser der Fahnenstangen, die aus Holz gefertigt sein müssen, darf 3 cm nicht überschreiten. Das Mitführen von Fahnen mit Gestaltungen bzw. Symbolen, die als Ersatz für nationalsozialistische Symbole bzw. als Identifikationsmerkmale der rechtsextremistischen Szene gelten, ist verboten (u. a. Reichskriegsflagge, Keltenkreuzfahne, Fahnen mit dem Symbol der „Schwarzen Sonne“).

Trommeln:
Das Mitführen von 2 Trommeln wird unter der Voraussetzung bestätigt, dass diese nur bei den Kundgebungen eingesetzt werden.

Bekleidung:
Untersagt wird die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung sowie das Tragen von dunklen Springerstiefeln in Verbindung mit dem Tragen von Bomberjacken (schwarz/blau/militärgrün oder dunkelrot), insbesondere in Kombination mit  einer militärischen oder militär-ähnlichen Kopfbedeckung. Die Versammlungsteilnehmer dürfen keine Embleme oder Tätowierungen sichtbar tragen, die in Verbindung mit dem Nationalsozialismus stehen, „Hass“ bedeuten (wie zum Beispiel die Bilder von Totenköpfen, Schriftzug Hass) oder in den Augen der breiten Öffentlichkeit einen solchen Eindruck hervorrufen können.

Parolen:
Es haben Aussagen (mündlicher oder schriftlicher Art) zu unterbleiben, die das NS-Regime, seine Organisationen und deren Folgeorganisationen sowie verbotene Parteien und Vereine einschließlich der Nachfolge- und Ersatzorganisationen glorifizieren, verharmlosen oder sonst wieder beleben. Untersagt sind insbesondere die Parolen: „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“,  „Wir kriegen euch“, Wir kriegen euch alle“.

Verhalten:
Es ist nur ein Fahrstreifen zu benutzen. Das geschlossene Marschieren, insbesondere im Gleichschritt, ist untersagt.  Das Mitführen von Glasflaschen oder anderen Glasbehältnissen wird untersagt.