20.11.2010
Blockaden auch in Lübeck rechtswidrig?
In den vergangenen Jahren häufen sich nationale Versammlungen, die aufgrund von linken Blockaden nicht im angemeldeten Umfang stattfinden konnten. Die Polizei sah sich nur selten gewillt oder in der Lage die genehmigte Wegstrecke zu räumen. Auch beim Trauermarsch in Lübeck gab es im vergangenen Jahr ein solches Zusammenspiel zwischen linken Blockieren und der Polizei.
In Hessen hat nun das dort zuständige Verwaltungsgericht entschieden, dass solche Blockaden, zumindest bei einer NPD-Demonstration im Sommer 2009 in Friedberg, rechtwidrig waren und von der Polizei hätten geräumt werden müssen.
Eine Gerichtssprecherin fand deutliche Worte: "Das durch das Grundgesetz geschützte Recht der NPD auf Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerung hätte nur dann zurücktreten müssen, wenn Maßnahmen gegen die Gegendemonstranten nicht möglich gewesen wären." Nach Ansicht des Gerichts hätte man vorrangig gegen die Versammlungsstörer, nicht aber gegen die nationalen Versammlungsteilnehmer, die sich ihrem Recht entsprechend verhielten, vorgehen müssen.
Eine ebenso erfreuliche Mitteilung erreichte uns auch bezüglich des Trauermarsches in Dresden.
Das OVG Bautzen hat nach 4 ½ Jahren durch seinen Beschluß vom 09.11.2010, Az. 3 A 369/09 das diesbezügliche Urteil des VG Dresden bestätigt, in dem festgestellt wurde, daß die Polizeidirektion Dresden es rechtswidrig unterlassen hat, durch Einsatz geeigneter polizeilicher Mittel den Durchzug der Teilnehmer des Trauermarsches der JLO e.V. über die Augustusbrücke im Rahmen der Versammlung am 11.02.2006 zu gewährleisten. Dabei wurden von den Verwaltungsgericht u.a. die folgenden deutlichen Worte gefunden:
„Dem hier vom Kläger (der JLO e.V., d. Verf.) in Anspruch genommenen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gebührt in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang. Das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers…Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken…Sie ist ebenso wie die Versammlungsbehörde Garant der Versammlungsfreiheit….Aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses der Zeugeneinvernehmung ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass der Beklagte (die Polizei, d. Verf.) nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine sich bereits vor Durchführung der Versammlung abzeichnende Störung des Aufzugs des Klägers auf der Strecke über die Augustusbrücke in Dresden zu verhindern und dem Kläger die unbeeinträchtigte Durchführung seiner Versammlung zu ermöglichen….Die Teilnehmer dieser Gegendemonstration genossen jedenfalls nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit, da Ansammlungen, deren Zweck sich – wie hier – darin erschöpft, eine andere Versammlung zu verhindern, dem Schutzbereich des Art. 8 GG nicht unterfallen…Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer richten…dass der Beklagte seiner Schutzpflicht gegenüber dem Kläger bei der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Versammlung nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen ist, indem er einen Teil der Aufzugstrecke trotz der absehbaren Störungen durch Dritte nicht durch geeignete und angemessene Maßnahmen absicherte, bevor die Notstandssituation eintrat. Auf einen Mangel an Einsatzkräften kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen…..führt ein von Anfang an erkennbarer und dennoch in Kauf genommener Personalmangel nicht zu einer Rechtfertigung eines sich in Folge dessen verwirklichenden, absehbaren Notstandes. Es obliegt dem Beklagten für eine hinreichende personelle Ausstattung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Polizeigesetz zu sorgen…Insoweit wurden keine anderen als finanzielle Gründe als mögliche Ursachen für die fehlende Verstärkung genannt. Unter Hinweis auf finanzielle Gründe kann sich der Beklagte allerdings seiner Schutzpflicht als Garant der Versammlungsfreiheit nicht entziehen….“
In beiden Fällen eine schallende Ohrfeige für die dortigen Polizeieinsatzleitungen und sicherlich auch ein positives Signal für unsere laufende Klage in Lübeck.